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   BGH, 09.09.1960 - 2 StR 311/60   

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https://dejure.org/1960,7207
BGH, 09.09.1960 - 2 StR 311/60 (https://dejure.org/1960,7207)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1960 - 2 StR 311/60 (https://dejure.org/1960,7207)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1960 - 2 StR 311/60 (https://dejure.org/1960,7207)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Umfang der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht bei unterlassenem Beweisantrag des Angeklagten - Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung im Revisionsverfahren - Abgrenzung einer begonnen Verführung zur Unzucht von einem straflosen Versuch des Vergehens nach ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55

    gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv

    Auszug aus BGH, 09.09.1960 - 2 StR 311/60
    Unfreiwillig ist der Rücktritt in erster Linie dann, wenn der Täter die Fortführung der Tat oder die Erreichung des verfolgten Plans unter der Einwirkung eines wirklichen oder vermeintlichen äusseren Umstandes als unmöglich ansieht; dabei genügen Umstände, die dem Täter die Ausführung zwar nicht als unmöglich erscheinen lassen, aber so stark auf seinen Willen einwirken, daß der Entschluß zum Rücktritt nicht mehr als frei angesehen werden kann (BGHSt 7, 296; 9, 48) [BGH 13.12.1955 - 5 StR 221/54].
  • BGH, 28.02.1956 - 5 StR 352/55

    Absehen vom Versuch - Verbrecherischer Wille - Gefährlichkeit - Vergewaltigung -

    Auszug aus BGH, 09.09.1960 - 2 StR 311/60
    Unfreiwillig ist der Rücktritt in erster Linie dann, wenn der Täter die Fortführung der Tat oder die Erreichung des verfolgten Plans unter der Einwirkung eines wirklichen oder vermeintlichen äusseren Umstandes als unmöglich ansieht; dabei genügen Umstände, die dem Täter die Ausführung zwar nicht als unmöglich erscheinen lassen, aber so stark auf seinen Willen einwirken, daß der Entschluß zum Rücktritt nicht mehr als frei angesehen werden kann (BGHSt 7, 296; 9, 48) [BGH 13.12.1955 - 5 StR 221/54].
  • BGH, 13.12.1955 - 5 StR 221/54
    Auszug aus BGH, 09.09.1960 - 2 StR 311/60
    Unfreiwillig ist der Rücktritt in erster Linie dann, wenn der Täter die Fortführung der Tat oder die Erreichung des verfolgten Plans unter der Einwirkung eines wirklichen oder vermeintlichen äusseren Umstandes als unmöglich ansieht; dabei genügen Umstände, die dem Täter die Ausführung zwar nicht als unmöglich erscheinen lassen, aber so stark auf seinen Willen einwirken, daß der Entschluß zum Rücktritt nicht mehr als frei angesehen werden kann (BGHSt 7, 296; 9, 48) [BGH 13.12.1955 - 5 StR 221/54].
  • BGH, 16.04.1953 - 5 StR 978/52
    Auszug aus BGH, 09.09.1960 - 2 StR 311/60
    Ob er von diesem Versuch freiwillig oder unfreiwillig zurückgetreten ist, entscheidet sich nicht nach der objektiven Durchführbarkeit seines Planes, sondern nach seiner Vorstellung (BGHSt 4, 180, 181) [BGH 16.04.1953 - 5 StR 978/52].
  • BGH, 19.01.1960 - 1 StR 624/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.09.1960 - 2 StR 311/60
    Freiwillig ist der Rücktritt vom Versuch dementsprechend dann, wenn der Täter Herr seiner Entschlüsse ist oder trotz äusserer Einwirkungen bleibt und kraft dessen, aus selbstgesetztem Beweggrunde, sein ihn noch erreichbar erscheinendes Vorhaben nicht mehr erreichen will (BGH Urt. 1 StR 624/59 vom 19. Januar 1960).
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